Nummer 22c
Fundwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:
die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den
§§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches
und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.
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