§ 21a
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
(1)
1
Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach
§ 21
zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
- 1.
-
verstorben ist oder
- 2.
-
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
2
§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.
(2)
1
An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden.
2
Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist.
3
§ 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.
(3)
1
Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung.
2
Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten.
3
§ 25 Abs. 5 Satz 14
dieses Gesetzes sowie
§ 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung
gelten entsprechend.
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