§ 26
Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit
mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
- 1.
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Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),
- 2.
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Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler),
erheben über die in
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
(2)
1
Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden.
2
Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3)
1
Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten.
2
Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
3
Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig.
4
Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch einen Beamten des höheren Dienstes, der Einsatz von Verdeckten Ermittlern nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.
(5)
1
§ 25 Abs. 7a und 8
gilt entsprechend.
2
Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.
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