Allgemeines Gesetz zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
in der Fassung vom 11. Oktober 2006
§ 51
Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes
Die Vorschriften der
§§ 6a
,
9 Abs. 2
und der
§§ 10
bis
17 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung finden bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz keine Anwendung.
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