§ 64
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach
§ 63
ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den
§§ 13
oder
14
Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des
§ 59 Abs. 1 oder Abs. 3
einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
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