§ 70
Evaluation
1
Über die nach den
§§ 19a
(Videoüberwachung zur Eigensicherung),
21a
(Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen),
24b
(Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen) sowie
25a
(Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten) vorgenommenen Maßnahmen ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Januar 2010 vorzulegen ist.
2
Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen geben.
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