§ 13
Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. Mit Einverständnis der hinterlegenden Person können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann den Wert von Kostbarkeiten sachverständig schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt die hinterlegende Person.
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