Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
I. Gemäß
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
vom 26. Juni 2001 (GVBl. S. 211) wird bekannt gegeben, dass der
Staatsvertrag
am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.
II. Das
bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)
vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 466, BayRS 763-1-I) hat mit seinem Ersten und Zweiten Teil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages folgende Fassung:
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BayIngVersZugStVtrBek+BE+Eingangsformel&psml=bsbeprod.psml&max=true