§ 14
Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des
Transsexuellengesetzes
vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
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