§ 6
Überprüfung von Entscheidungen
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung statthaft.
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