§ 6
Aufstellung und Prüfung der Altbankenrechnung
(1) Bei Altbanken in der Rechtsform der juristischen Person ist die Altbankenrechnung von den gesetzlichen Vertretern der Altbank aufzustellen. Der Mitwirkung anderer Organe der Altbank bedarf es nicht.
(2) Die Altbankenrechnung ist durch einen zur Prüfung des Jahresabschlusses der Altbank berechtigten Prüfer zu prüfen. Der Prüfer wird im Falle des Absatzes 1 durch die gesetzlichen Vertreter der Altbank bestellt. Die Altbank hat den Prüfer, den sie zu bestellen beabsichtigt, dem für das Bankwesen zuständigen Senator zu benennen. Dieser kann der Bestellung innerhalb eines Monats widersprechen.
(3) Der für das Bankwesen zuständige Senator kann
- 1.
Formblätter für die Altbankenrechnung vorschreiben,
- 2.
Näheres über die Form und den Mindestinhalt des Prüfungsvermerkes und des Prüfungsberichtes bestimmen,
- 3.
bestimmen, innerhalb welcher Frist die Altbankenrechnung mit dem Bericht nach § 5 und dem Prüfungsbericht einzureichen ist und die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen festsetzen,
- 4.
bestimmen, daß eine Altbankenrechnung, welche nach § 22 die Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz hat, zu veröffentlichen ist.
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