Nummer 2
Finanzen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des
Vereinsgesetzes
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen.
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