§ 37
Übergangsvorschriften für bis zum
Beginn der 8. Wahlperiode erworbene Ansprüche
(1) Abgeordnete, die mit Beendigung der 7. Wahlperiode aus dem Abgeordnetenhaus ausscheiden, erhalten Übergangsgeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes; sofern sie nach diesen Vorschriften keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, erhalten sie Übergangsgeld in Höhe einer Entschädigung nach
§ 6 Abs. 1
.
§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 und 4
findet in den Fällen des Satzes 1 keine Anwendung.
(2) Sofern für Ansprüche Zeiten berücksichtigt werden, die bis zur Beendigung der 7. Wahlperiode zurückgelegt werden, gilt für die Berechnung von Fristen § 15 Abs. 5 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954). Für Leistungen an diese Anspruchsberechtigten sowie ihre Hinterbliebenen gelten hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen die Vorschriften des vorbezeichneten Gesetzes, wenn es im Einzelfall für sie günstiger ist.
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