Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 27
Bayerische Architektenversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer. Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach
Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Bayerischen Architektengesetzes
erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach
Art. 1 des Bayerischen Architektengesetzes
ausüben.
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BayIngVersZugStVtrBek+BE+Art.+27&psml=bsbeprod.psml&max=true