Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 28
Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
(1) Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet.
(2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Pflichtmitglieder sind ferner für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach
Art. 5 Abs. 1 Nr. 2
oder nach
Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetz Bau
aufgenommen haben.
(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.
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