Art. 6
Versorgungskammer
(1) Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des
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als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalt keinen staatlichen Weisungen.
(2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalt im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches
freigestellt.
(3) Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsminister des Innern bestellt. Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach
Art. 8
, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4) Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. Die Leiter der Geschäftsbereich sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Tarifabweichungen sind mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
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