Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 9
Geschäftstätigkeit
(1) Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
(2) Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3) Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4) Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, dass die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
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