Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
§ 1
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
Das
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)
vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Überschrift des Zweiten Teils wird die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ durch die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“ ersetzt.
- b)
-
In Art. 28 wird die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ durch die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“ ersetzt.
- 2.
-
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- „4.
-
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“.
- 3.
-
In der Überschrift des Zweiten Teils wird die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ durch die Bezeichnung „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung“ ersetzt.
- 4.
-
Art. 28 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
mit Psychotherapeutenversorgung“.
(...)
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