Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 20
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß
Art. 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2.
nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß
Art. 12
und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,
3.
Abweichungen von den gemäß
Art. 12
Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,
4.
Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß
Art. 12
,
5.
Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß
Art. 14
,
6.
die Anlage des gebundenen Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß
Art. 15
,
7.
Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß
Art. 16
,
8.
die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und
9.
die Verteilung der Kostenlast gemäß
Art. 18
Abs. 6 Satz 2.
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