Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 35
Bayerische Architektenversorgung
1
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer.
2
Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2
auch in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 4 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG)
erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach
Art. 3 Abs. 1, 2 oder 3
auch in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 6 BauKaG
ausüben.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BayIngVersZugStVtrBek+BE+Art.+35&psml=bsbeprod.psml&max=true