§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes sind die der Anstalt durch Rechtsgeschäft überlassenen, von ihr errichteten sowie von ihr an Dritte verpachteten Schwimmbäder.
(2) Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sind jeweils solche im Sinne des
Sportförderungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Nebeneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes dienen der Erfüllung der in
§ 3
genannten Aufgaben; hierzu gehören auch Saunen, Solarien, Gastronomie- und Fitnesseinrichtungen.
(4) Die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Bereitstellung von Schwimmbädern zum Schwimmen und Baden.
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