Artikel 5
(1) Das Land Brandenburg stellt für die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(2) Die durch die Errichtung, Unterhaltung und Tätigkeit der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg entstehenden Kosten tragen beide Länder gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgebend sind die von den Statistischen Landesämtern für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgestellten Bevölkerungszahlen.
(3) Der Voranschlag für den gesonderten Haushalt der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg einschließlich des Entwurfs des Stellenplans wird zunächst vom Kuratorium beraten und mit einer Stellungnahme versehen. Der Voranschlag bedarf der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörden.
(4) Die jährlichen Kostenbeiträge werden abschlagsweise in zwei Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres an die Landeshauptkasse Brandenburg abgeführt. Die endgültige Abrechnung wird jeweils zum 30. Juni des auf das Ende des Haushaltsjahres folgenden Jahres vorgenommen.
Fußnoten
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