Artikel 7
(1) Jedes Land kann diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt, wenn die Kündigung dem anderen Land zugegangen ist.
(2) Nach einer Kündigung hat eine Auseinandersetzung über die Ausstattungsgegenstände der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg stattzufinden. Das Land Brandenburg hat für die in Brandenburg verbleibenden Ausstattungsgegenstände Ersatz zu leisten.
(3) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Fußnoten
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