Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts
Berliner Bäder-Betriebe
(Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG)
Vom 25. September 1995
§ 19
Abgabenfreiheit
Für Rechtsänderungen im Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung von Rechtsänderungen in öffentliche Register sowie die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Handlungen.
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