§ 2
Beitrag
(1) Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbetrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht befreite Angestellte zahlen jedoch mindestens den Beitrag, der ohne Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20 a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.
Fußnoten
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