§ 4
Bescheid, Anwendung von Vorschriften
(1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach
§ 14 Absatz 2
in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen.
(2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
und der
Kehr- und Überprüfungsordnung
in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.
Fußnoten
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