Nummer 16
Gesundheitswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
(1)
- a)
die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasserverordnung, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 14) zugewiesen,
- b)
die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch erkrankten Personen sowie die Aufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemäß § 20
des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten;
(2) die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und außerhalb der tierärztlichen Hausapotheken;
(3) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
(4) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;
(5) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;
(6) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;
(7) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen.
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