§1
Hinterlegungsbehörden
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden den Amtsgerichten übertragen. Einzelheiten regelt
§ 3 der Zuweisungsverordnung
vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch
§ 28 Absatz 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landeshauptkasse übertragen.
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