§ 12
Zahlungsmittel
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
(3) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. Das gilt auch für Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilsscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=HintG+BE+%C2%A7+12&psml=bsbeprod.psml&max=true