Berliner Hinterlegungsgesetz
(BerlHintG)
Vom 11. April 2011
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
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