§ 3
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine in einem anderen Land gelegene Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
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