§ 11
Rechtshilfeersuchen und Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel
nach dem Haager Übereinkommen
Die Zuständigkeit für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und für Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
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