Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten
(Zuweisungsverordnung - ZuwV)
Vom 8. Mai 2008
§ 8
Insolvenzsachen
Insolvenzgerichte sind:
1.
für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren nach dem Neunten Teil der
Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung, die vom Schuldner selbst beantragt werden, jedes Amtsgericht für seinen Gerichtsbezirk;
2.
für die übrigen Insolvenzverfahren das Amtsgericht Charlottenburg für den Bezirk des Kammergerichts.
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