Allgemeines Gesetz zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
in der Fassung vom 11. Oktober 2006
§ 55
Ermächtigung
Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (
§ 1 Abs. 1
) erlassen.
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