§ 13
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes und in der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin von 1946 bis 1950 gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des
§ 11
. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ein Neuntel der Mindestaltersentschädigung nach
§ 12 Satz 1
.
§ 12 Satz 3
findet entsprechende Anwendung.
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