§ 34
Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1)
§ 15 Abs. 3
, die
§§ 28
bis
30
und
§ 32
gelten für Richter entsprechend.
(2)
§ 15 Abs. 3
und die
§§ 28
bis
33
gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
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