§ 10
Sicherheit und Ordnung
(1) Der Abschiebungshäftling hat sich hinsichtlich einer für alle einzuhaltenden Ruhezeit nach der Tageseinteilung des Abschiebungsgewahrsams zu richten. Im übrigen sorgt der Abschiebungsgewahrsam dafür, daß Abschiebungshäftlinge jedenfalls in bestimmten Abschnitten oder Gruppen miteinander in Kontakt treten, den Tag gestalten und sich zeitweise im Freien aufhalten können. Abschiebungshäftlinge dürfen sich auch tagsüber jederzeit in ihren Haftraum zurückziehen, sofern sie sich nicht zu einer bestimmten Arbeit verpflichtet haben.
(2) Abschiebungshäftlinge dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal des Abschiebungsgewahrsams, Mithäftlingen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben im Abschiebungsgewahrsam nicht beeinträchtigen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, Elfter und Zwölfter Titel des
Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbschGG+BE+%C2%A7+10&psml=bsbeprod.psml&max=true