§ 6
Beschäftigung und religiöse Betätigung
(1) Der Abschiebungsgewahrsam bietet Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung an. Soweit möglich ist dabei den Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen Rechnung zu tragen.
(2) Für die Religionsausübung im Abschiebungsgewahrsam gelten die §
§ 53
bis
55 des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
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