§ 12
Fälligkeit, Verjährung
(1) Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
(3) Wird die Abgabe erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert zu erheben.
(4)
§ 12 a des Abwasserabgabengesetzes
gilt sinngemäß für Behörden und Eigenbetriebe des Landes Berlin.
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