§ 45
Weitergabe von ärztlichen Gutachten
(1) Wird in den Fällen der
§§ 26
bis
29 des Beamtenstatusgesetzes
oder der
§§ 39
bis
41
und
44
eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt die Ärztin oder der Arzt der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende abschließende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach
§§ 26
bis
29 des Beamtenstatusgesetzes
oder
§§ 39
bis
44
zu treffenden Entscheidungen verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, der Vertreterin oder dem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Dienstbehörde erteilten Auskünfte.
Fußnoten
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