§ 15
Rücknahme der Ernennung
(1) In den Fällen des
§ 12 des Beamtenstatusgesetzes
muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Gleichzeitig ist über die weitere Führung der Dienstgeschäfte nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:
- 1.
-
Bei Rücknahme einer Ernennung nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes
ist der oder dem Ernannten jede Weiterführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
- 2.
-
Bei Rücknahme einer Ernennung nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes
sowie nach
§ 11
kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.
Bei Rücknahme nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes
kann das Verbot erst dann ausgesprochen werden, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2)
§ 14 Absatz 3
gilt entsprechend.
(3) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die Rücknahme der Ernennung nicht aus.
Fußnoten
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