§ 1
Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstehen
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Anerkennungsbehörde nach
§ 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach
§ 24 der Bauordnung für Berlin
und deren Überwachung.
Fußnoten
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