§ 21a
Fachgutachten
(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
(2) Nachzuweisen sind
- 1.
-
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
- a)
-
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
- b)
-
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
- 2.
-
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
§ 12 Absatz 3 Satz 1
sowie
§§ 12c
und
12d
gelten entsprechend.
Fußnoten ...
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