§ 19
Aufgabenerledigung
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung der Brandschutznachweise bei einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann nach Ablauf von einem Monat nach Erhalt einer Eingangsbestätigung der Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr davon ausgehen, dass aus deren Sicht keine weiteren Anforderungen an die Brandschutznachweise zu stellen sind. Hält die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die weiteren Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht für erforderlich, hat sie oder er dies zu begründen und der Brandschutzdienststelle mitzuteilen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(3)
§ 13 Absatz 2, Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7, Absatz 8 Satz 2 bis 5 und Absatz 9
gilt entsprechend.
Fußnoten
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