§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
- 1.
-
ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
- 2.
-
ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
- 3.
-
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
- 4.
-
ein Mitglied aus dem für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Bereich der Berliner Feuerwehr,
- 5.
-
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
- 6.
-
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2)
§ 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 bis 6, Absatz 3 bis 5
gilt entsprechend.
Fußnoten ...
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