Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer Berlin sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
(2) In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften (
§ 33
in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG
) werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ingenieurversorgung gelten entsprechend.
Fußnoten ...
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