Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 1
Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
(1)
1
Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
- 1.
-
die Bayerische Ärzteversorgung,
- 2.
-
die Bayerische Apothekerversorgung,
- 3.
-
die Bayerische Architektenversorgung,
- 4.
-
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung,
- 5.
-
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
- 6.
-
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
- 7.
-
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks.
2
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Abs. 1.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BayIngVersZugStVtrBek+BE+Art.+1&psml=bsbeprod.psml&max=true