§ 56a
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung
oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses (
2005/684/EG
, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1; Abgeordnetenstatut), so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zu 80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.
(2) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des
Abgeordnetenstatuts
, so findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des
Abgeordnetenstatuts
zählt zu den Versorgungsbezügen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BeamtVG+BE+%C2%A7+56a&psml=bsbeprod.psml&max=true