§ 50b
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
- 1.
-
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (
§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- a)
-
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
- b)
-
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach
§ 50d Abs. 1 Satz 1
zusammentreffen,
- 2.
-
für diese Zeiten kein Anspruch nach
§ 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
besteht und
- 3.
-
dem Beamten die Zeiten nach
§ 50a Abs. 3
zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
- 1.
-
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in
§ 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
- 2.
-
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3)
§ 50a Abs. 5
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach
§ 50d Abs. 1
sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den
§§ 50a
und
50b
der in
§ 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 50a Abs. 6 und 7
gilt entsprechend.
Fußnoten
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