§ 13
Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte
(1) Schule und Ausbildungsstätte wirken gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten darauf hin, dass die Auszubildenden ihrer Berufsschulpflicht nachkommen (
§§ 43
und
44 des Schulgesetzes
).
(2) Die Berufsschule kann den Auszubildenden Schulbesuchskarten ausstellen, die gegenüber der Ausbildungsstätte dem Nachweis des regelmäßigen Schulbesuchs dienen. Die Schulbesuchskarten werden am jeweiligen Berufsschultag von der zuletzt unterrichtenden Lehrkraft abgezeichnet.
(3) Die Schule teilt der Ausbildungsstätte vor Ablauf der Probezeit (
§ 20 des Berufsbildungsgesetzes
) auf Anforderung den vorläufigen Leistungsstand in den unterrichteten Fächern, Lernfeldern und Projekten mit. Die Auszubildenden und ihre Erziehungsberechtigten werden über den Inhalt der Mitteilung informiert.
(4) Soweit die Auszubildenden Berichtshefte oder andere Ausbildungsnachweise führen, ist die Schule auf Verlangen der Ausbildungsstätte verpflichtet, die Ausbildungsnachweise mindestens einmal im Schuljahr zur Kenntnis zu nehmen und für den schulischen Teil die Richtigkeit der Eintragungen zu bestätigen.
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